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Kostenübernahme Spielsucht Therapie: Was bezahlt die Krankenkasse?

Erfahren Sie, welche Kosten die Krankenkasse bei einer Spielsucht-Therapie übernimmt und wie Sie die Kostenübernahme beantragen. Alle wichtigen Informationen zu Finanzierung und Voraussetzungen.

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Krankenkassenkarte und Therapie-Unterlagen symbolisieren die Kostenübernahme bei Spielsucht-Therapie

Kostenübernahme bei Spielsucht: Ihre Rechte und Möglichkeiten

Die Entscheidung, sich wegen einer Spielsucht behandeln zu lassen, ist ein wichtiger Schritt. Doch viele Betroffene fragen sich: Wer bezahlt die Therapie? Die gute Nachricht: In Deutschland haben Sie als gesetzlich oder privat Versicherter Anspruch auf eine Kostenübernahme für die Behandlung Ihrer Glücksspielsucht.

Spielsucht ist medizinisch als psychische Störung anerkannt und wird im ICD-10 unter F63.0 als pathologisches Spielen klassifiziert. Dies bedeutet, dass die Kranken- oder Rentenversicherung die Therapiekosten übernehmen muss – unabhängig davon, ob Sie sich für eine ambulante oder stationäre Behandlung entscheiden.

Welche Therapiekosten werden übernommen?

Die Kostenübernahme umfasst verschiedene Behandlungsformen:

Ambulante Therapie

Bei einer ambulanten Suchttherapie besuchen Sie regelmäßig therapeutische Sitzungen, bleiben aber weiterhin in Ihrem gewohnten Umfeld. Die Krankenkasse übernimmt:

  • Einzeltherapie-Sitzungen (in der Regel 20-40 Termine)
  • Gruppentherapie-Sitzungen
  • Psychologische Tests und Diagnostik
  • Nachsorge und Rückfallprävention

Eine ambulante Therapie dauert meist 6 bis 12 Monate. Die Gesamtkosten liegen zwischen 3.000 und 8.000 Euro, die vollständig von der Krankenkasse getragen werden.

Stationäre Therapie

Eine stationäre Behandlung findet in einer spezialisierten Suchtklinik statt und dauert typischerweise 8 bis 16 Wochen. Übernommen werden:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Medizinische Betreuung und Therapiesitzungen
  • Ergotherapie und weitere Behandlungsmaßnahmen
  • Vor- und Nachsorge

Die Kosten für eine stationäre Therapie liegen zwischen 8.000 und 15.000 Euro. Bei Erwerbstätigen ist häufig die Rentenversicherung zuständig, bei Nicht-Erwerbstätigen die Krankenkasse.

Beratung und Vorbereitung

Auch die Vorbereitung auf die Therapie wird finanziert:

  • Beratungsgespräche in Suchtberatungsstellen (kostenlos)
  • Motivationsgespräche und Diagnostik
  • Unterstützung bei der Antragstellung

Wer ist für die Kostenübernahme zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrer persönlichen Situation:

Krankenkasse (gesetzlich oder privat):

  • Bei Nicht-Erwerbstätigen
  • Bei Rentnern
  • Bei Studierenden
  • Bei ambulanter Therapie

Rentenversicherung:

  • Bei Erwerbstätigen
  • Wenn die Therapie der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dient
  • Besonders bei stationären Maßnahmen

Im Zweifelsfall berät Sie die Suchtberatungsstelle, welcher Kostenträger in Ihrem Fall zuständig ist. Oft wird der Antrag gemeinsam bei beiden Stellen eingereicht, die dann untereinander klären, wer zahlt.

So beantragen Sie die Kostenübernahme

Der Weg zur Kostenübernahme erfolgt in mehreren Schritten:

Schritt 1: Suchtberatungsstelle aufsuchen

Kontaktieren Sie eine anerkannte Suchtberatungsstelle in Ihrer Nähe. Diese Beratung ist kostenlos und anonym möglich. Die Berater:

  • Klären Ihre individuelle Situation
  • Helfen bei der Auswahl der geeigneten Therapieform
  • Unterstützen Sie beim Ausfüllen des Antrags
  • Erstellen einen Sozialbericht für den Kostenträger

Schritt 2: Antrag stellen

Gemeinsam mit der Beratungsstelle füllen Sie den Antrag auf Kostenübernahme aus. Benötigt werden:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Sozialbericht der Beratungsstelle
  • Gegebenenfalls ärztliche Bescheinigungen
  • Therapeutenauswahl (bei ambulanter Therapie)

Schritt 3: Prüfung durch Kostenträger

Nach Einreichung des Antrags prüft die Kranken- oder Rentenversicherung die medizinische Notwendigkeit. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 bis 4 Wochen. Bei Dringlichkeit kann auch ein beschleunigtes Verfahren beantragt werden.

Schritt 4: Therapiebeginn

Nach der Bewilligung können Sie die Therapie beginnen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Therapeut beziehungsweise Klinik und dem Kostenträger – Sie müssen nicht in Vorleistung treten.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Damit die Kosten übernommen werden, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

Medizinische Notwendigkeit: Die Spielsucht muss ärztlich oder therapeutisch diagnostiziert sein. Eine einfache Selbsteinschätzung reicht nicht aus.

Behandlungsfähigkeit: Sie müssen körperlich und psychisch in der Lage sein, an der Therapie teilzunehmen. Bei akuten psychischen Krisen kann zunächst eine psychiatrische Behandlung erforderlich sein.

Therapiemotivation: Sie sollten nachweisen können, dass Sie ernsthaft gewillt sind, Ihre Spielsucht zu überwinden. Dies wird im Beratungsgespräch und im Sozialbericht dokumentiert.

Abstinenz bei stationärer Therapie: Für eine stationäre Behandlung wird häufig eine kurze Phase der Abstinenz vom Glücksspiel vorausgesetzt (in der Regel 1-2 Wochen).

Was tun bei Ablehnung?

Ablehnungen sind selten, können aber vorkommen. Wichtig ist: Geben Sie nicht auf!

Widerspruch einlegen: Sie haben das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen. Die Suchtberatungsstelle unterstützt Sie dabei und hilft, die Begründung zu präzisieren.

Nachbesserung des Antrags: Oft fehlen nur bestimmte Unterlagen oder Begründungen. Diese können nachgereicht werden.

Sozialrechtliche Beratung: Bei anhaltender Ablehnung können Sie sich an Sozialverbände oder spezialisierte Anwälte wenden.

Alternative Kostenträger: Manchmal ist ein anderer Kostenträger zuständig. Die Beratungsstelle prüft alle Möglichkeiten.

Zuzahlungen und Eigenanteile

In bestimmten Fällen können geringe Eigenanteile anfallen:

Gesetzlich Versicherte: Bei stationärer Therapie kann eine Zuzahlung von maximal 10 Euro pro Tag für maximal 42 Tage im Jahr anfallen. Bei geringem Einkommen kann eine Befreiung beantragt werden.

Privat Versicherte: Je nach Tarif können Eigenanteile anfallen. Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag oder fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach.

Fahrtkosten: Fahrten zur ambulanten Therapie werden in der Regel nicht erstattet. Bei stationärer Therapie kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung möglich sein.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Viele Betroffene sorgen sich um ihre Privatsphäre. Wichtig zu wissen:

  • Die Kranken- oder Rentenversicherung unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht
  • Arbeitgeber erfahren nichts von Ihrer Therapie (bei stationärer Therapie können Sie eine allgemeine Krankschreibung vorlegen)
  • Ihre Diagnose wird vertraulich behandelt
  • Sie entscheiden, wer von Ihrer Therapie erfährt

Therapie ohne Kostenübernahme: Alternativen

Falls in Ausnahmefällen keine Kostenübernahme möglich ist oder Sie eine schnellere Behandlung wünschen:

Selbstzahler: Sie können die Therapie privat bezahlen. Einige Therapeuten bieten Ratenzahlungen an.

Kostenlose Angebote: Suchtberatungsstellen bieten kostenlose Beratung und Gruppen an. Diese können als niederschwelliger Einstieg dienen.

Selbsthilfegruppen: Anonyme Spieler und andere Selbsthilfegruppen sind kostenfrei und können als Ergänzung oder Vorbereitung zur Therapie dienen.

Telefonische Beratung: Die BZgA-Beratungshotline (0800 1 37 27 00) ist kostenlos und bietet telefonische Unterstützung.

Fazit: Finanzielle Hürden müssen Sie nicht aufhalten

Die Kostenübernahme für eine Spielsucht-Therapie ist in Deutschland die Regel, nicht die Ausnahme. Lassen Sie sich nicht von finanziellen Sorgen davon abhalten, Hilfe zu suchen. Die Suchtberatungsstellen unterstützen Sie kompetent bei jedem Schritt – von der Antragstellung bis zum Therapiebeginn.

Wichtig ist: Je früher Sie Hilfe suchen, desto besser sind die Heilungschancen. Die Kosten werden übernommen, der Weg ist frei. Nutzen Sie diese Chance für ein Leben ohne Glücksspielsucht.

Häufig gestellte Fragen

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